BFH - Urteil vom 31.01.2013
III R 15/10
Normen:
EStG § 26; EStG § 26b;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 435/08

Auslegung und Erschöpfung des Klagebegehrens im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen III R 15/10

DRsp Nr. 2013/8301

Auslegung und Erschöpfung des Klagebegehrens im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Bei der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. kommt eine wesentliche Betriebserweiterung dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine außerordentliche Kapazitätserweiterung plant (ständige Rechtsprechung des BFH). 2. NV: Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine außerordentliche Kapazitätserweiterung geplant ist, sind erhebliche quantitative Auswirkungen auf das bisherige Unternehmen zu fordern. Den hierbei zu berücksichtigenden Kriterien kann je nach Einzelfall ein unterschiedliches Gewicht beizumessen sein.