FG Münster - Beschluss vom 26.03.2008
3 V 4751/07 EW
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 ; GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 ; GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Auslegung und Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 GrStG

FG Münster, Beschluss vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 3 V 4751/07 EW

DRsp Nr. 2008/13825

Auslegung und Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 GrStG

1. Ein Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer kann auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheides geltend gemacht werden, sofern die Finanzbehörde nicht ausdrücklich die Entscheidung über die grundsteuerlichen Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat. 2. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kann einem Religionsverein, der weder Körperschaft des öffentlichen Rechts noch eine jüdische Kultusgemeinde ist, die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Rechtsfortbildung zugestanden werden. 3. An der Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 GrStG bestehen keine ernstlichen Zweifel.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 ; GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 ; GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Gewährung der Grundsteuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Grundsteuergesetz (GrStG) für die vom Antragsteller (Ast.) zu Vereinszwecken genutzten Gebäudeteile des bebauten Grundstücks E-Straße ... in C.