BFH - Beschluss vom 10.03.2011
VI B 147/10
Normen:
FGO § 90; FGO § 94a; FGO § 119 Nr. 3, 4;
Fundstellen:
DB 2011, 1499
DStRE 2011, 780
VwZ-RR 2011, 462
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 323/10

Auslegung und Wirkung der Erklärung eines Verzichts auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen VI B 147/10

DRsp Nr. 2011/7309

Auslegung und Wirkung der Erklärung eines Verzichts auf mündliche Verhandlung

Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das FG gleichwohl eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das FG darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten.

Normenkette:

FGO § 90; FGO § 94a; FGO § 119 Nr. 3, 4;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12. Oktober 2010 3 K 323/10. Das FG hat in dem Verfahren die Klage, mit der die Kläger den Abzug von Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.100 EUR nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes begehrten, ohne mündliche Verhandlung abgewiesen.