FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2003 4 K 119/02
Normen:
EStG (1990) § 46 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 § 38 § 25 ;
Auslegung von § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen rechtmäßig kein Steuerabzug vorgenommen worden ist; Einkommensteuer 1995 und 1996
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 4 K 119/02
DRsp Nr. 2004/5223
Auslegung von § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen rechtmäßig kein Steuerabzug vorgenommen worden ist; Einkommensteuer 1995 und 1996
§ 46 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach seinem Zweck und der Gesetzessystematik einschränkend dahin auszulegen, dass der Lohnsteuerabzug auch dann als vorgenommen gilt, wenn sich nach der Lohnsteuertabelle keine Lohnsteuer ergibt. Folglich liegt auch dann ein Fall der Antragsveranlagung vor, wenn von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit rechtmäßig tatsächlich kein Steuerabzug vorgenommen worden ist.
Normenkette:
EStG (1990) § 46 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 § 38 § 25 ;
Tatbestand:
Streitig ist die Ablehnung der Einkommensteuerveranlagung.
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