LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2022
7 Sa 155/21
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; LBG Rheinland-Pfalz § 2 S. 1 Nr. 1; EFZG § 3 Abs. 1; BAT/AOK-Neu § 16; Dienstvertrag v. 18.12.2000 § 2 Abs. 1; Dienstvertrag v. 18.12.2000 § 3 Abs. 1; Dienstvertrag v. 18.12.2000 § 5 Abs. 1 S. 1; Dienstvertrag v. 18.12.2000 § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 984/19

Auslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenAuslegung eines Dienstvertrags als Allgemeine GeschäftsbedingungenEingruppierungssystematik im BAT/AOK-Neu

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 155/21

DRsp Nr. 2022/11255

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Auslegung eines Dienstvertrags als Allgemeine Geschäftsbedingungen Eingruppierungssystematik im BAT/AOK-Neu

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. 2. Bei den Regelungen eines Dienstvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klauseln sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der verwendeten Bedingungen ergibt sich eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind.