BFH - Beschluss vom 04.06.2024
VIII B 32/23
Normen:
AO § 80; AO § 122 Abs. 1 S. 3; AO § 183 Abs. 1 S. 1; AO § 183 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 1494
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3433/19

Auslegung von Feststellungserklärungen und zivilrechtlicher Vollmachten zur Bestimmung der Reichweite einer Empfangsvollmacht

BFH, Beschluss vom 04.06.2024 - Aktenzeichen VIII B 32/23

DRsp Nr. 2024/8126

Auslegung von Feststellungserklärungen und zivilrechtlicher Vollmachten zur Bestimmung der Reichweite einer Empfangsvollmacht

NV: Legt das Finanzgericht (FG) eine Feststellungserklärung, in der ein Empfangsbevollmächtigter bestimmt worden ist, und von den Feststellungsbeteiligten zuvor untereinander erteilte Vollmachten in der Weise aus, dass die Empfangsvollmacht auch einen vor Abgabe der Feststellungserklärung ausgeschiedenen Gesellschafter umfasst, gehören die vom FG getroffenen Feststellungen zum Umfang der Empfangsvollmacht zum Gesamtergebnis des Verfahrens. Stellt das FG in der rechtlichen Würdigung tragend auf diese Feststellungen ab, stützt es sich bei der Entscheidungsfindung nicht auf einen unterstellten Sachverhalt.

Tenor

Die Beschwerden des Klägers zu 1. und des Klägers zu 2. werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.01.2023 - 13 K 3433/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. für das Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

AO § 80; AO § 122 Abs. 1 S. 3; AO § 183 Abs. 1 S. 1; AO § 183 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.