BFH - Beschluß vom 08.04.1999
II B 81/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1469

Auslegung von Gesellschaftervereinbarungen; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 08.04.1999 - Aktenzeichen II B 81/98

DRsp Nr. 1999/8477

Auslegung von Gesellschaftervereinbarungen; grundsätzliche Bedeutung

1. Die Frage nach der Behandlung von BGB -Gesellschaften im Steuerrecht spricht lediglich ein Rechtsgebiet an, bezeichnet aber keine konkreten Rechtsfragen. 2. Geht es inhaltlich nur um die Auslegungen von Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern, so kann die Auslegung vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet sind, ob nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstoßen wurde und alle für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die in GbR X-Straße verbundenen Personen erwarben im Juni 1990 zur gesamten Hand ein bebautes Grundstück in Z. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, das Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu teilen und noch zu vereinbaren, daß und wie die Eigentumswohnungen den Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zugewiesen werden. Der Vertrag enthielt ferner Regelungen über eine Kündigung sowie das Ausscheiden eines Gesellschafters und bestimmte, daß in solch einem Fall die Gesellschaft fortgeführt wird.

Zu den Gesellschaftern gehörte u.a. die Y/A-GbR. Nach Grundstückserwerb waren die Herren B und C durch Anteilserwerb unter Lebenden weitere Gesellschafter geworden.