BFH - Beschluss vom 24.07.2006
IX B 208/05
Normen:
BGB § 133 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2269
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 611/03

Auslegung von Prozesserklärungen

BFH, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen IX B 208/05

DRsp Nr. 2006/25246

Auslegung von Prozesserklärungen

Eine Rechtsmittelschrift ist als Prozesserklärung so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Recht verstandenen Interessenlage entspricht.

Normenkette:

BGB § 133 ; FGO § 115 ;

Gründe:

1. Der Senat legt die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde dahin aus, dass sie nur das Streitjahr 1996 umfasst. Dies entspricht dem aus der Beschwerdebegründung deutlich werdenden Interesse des Klägers. Seine Angriffe auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) betreffen nur die für das Streitjahr 1996 bedeutsame Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt und deshalb der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzusetzen ist. Als Prozesserklärung ist eine Rechtsmittelschrift so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.