BFH - Beschluss vom 19.05.2004
VIII B 291/03
Normen:
FGO § 65 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1414
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 628/02

Auslegung von Prozesserklärungen; Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen VIII B 291/03

DRsp Nr. 2004/12323

Auslegung von Prozesserklärungen; Gegenvorstellung

1. Erklären Rechtsanwälte schriftsätzlich nach der Bewilligung von PKH Klage zu erheben und wird die "Klägerin" im Rahmen dieses Schriftsatzes ausschließlich als Antragstellerin bezeichnet, kann das nur dahin verstanden werden, dass noch keine Klage erhoben werden soll.2. Wird der Antrag auf Bewilligung von PKH ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten vom FG abgelehnt, besteht lediglich die Möglichkeit einer fristgebundenen Gegenvorstellung beim FG, da PKH-Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

Normenkette:

FGO § 65 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig gerügt, dass das angefochtene Urteil ihr Recht auf Gehör verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).