LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.08.2022
18 Sa 130/22
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 533; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; Interessenausgleich v. 05.12.2019 (IA) Nr. 4.2.5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1027/21

Auslegung von ProzesserklärungenArbeitsrechtlicher GleichbehandlungsanspruchRegelungsbefugnis der Betriebsparteien beim InteressenausgleichKeine AGB-Kontrolle kollektivrechtlicher VereinbarungenPrioritätsprinzip im Interessenausgleich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 130/22

DRsp Nr. 2023/4044

Auslegung von Prozesserklärungen Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch Regelungsbefugnis der Betriebsparteien beim Interessenausgleich Keine AGB-Kontrolle kollektivrechtlicher Vereinbarungen Prioritätsprinzip im Interessenausgleich

1. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, diese Gruppen mit anderen Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleichbehandelt. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. 3. Die Betriebsparteien haben beim Abschluss eines Interessenausgleichs eine weite Regelungsbefugnis. Der Interessenausgleich kann die Bewerbung um einen Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer verschiedener Hierarchiestufen eröffnen. Eine Vergleichbarkeit wie bei einer Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG muss dabei nicht vorgesehen werden.