BFH - Beschluss vom 02.11.2004
X B 59/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 209
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5543/00

Auslegung von Rechtsbehelfen

BFH, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen X B 59/04

DRsp Nr. 2004/19160

Auslegung von Rechtsbehelfen

1. Der wesentliche Inhalt einer Prozesshandlung muss sich zumindest andeutungsweise aus der schriftlich verkörperten Erklärung ergeben. Die Auslegung einer prozessualen Willenserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen.2. Die Umdeutung der von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (hier: Steuerberater) gefertigten Beschwerdeschrift dahin, dass das Rechtsmittel hinsichtlich der ESt 1998 von beiden Ehegatten eingelegt werden sein sollte, kommt nicht in Betracht.3. Im Rahmen der Auslegung von Rechtsbehelfen ist darauf abzustellen, was dem wirklichen Willen und dem Ziel des Rechtsbehelfsführers am besten entspricht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem laufenden oder dem Betriebsveräußerungsgewinn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zuzurechnen ist.