FG München - Beschluss vom 15.02.2005
6 V 3966/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Auslegung von Verträgen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer

FG München, Beschluss vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 6 V 3966/04

DRsp Nr. 2005/6212

Auslegung von Verträgen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter sind ggf. auszulegen. 2. Bei Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. 3. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glaube mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern. 4. Geboten ist danach insbesondere die Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs der abgegebenen Willenserklärungen, der Stellung der auslegungsbedürftigen Formulierungen im Gesamtzusammenhang des Textes und sämtliche Begleitumstände.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Höhe einer Pensionsrückstellung.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine 1979 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr NN, dem erstmalig mit dem Geschäftsführervertrag 1979 eine Pensionszusage in Höhe von monatlich 1.500 DM gewährt wurde. In einem Nachtrag 4 vom Februar 1988 wurde die monatlich zu zahlende Rente auf 5.500 DM erhöht. Nachtrag 5 zum Geschäftsführervertrag lautet:

"§ 4 des Geschäftsführervertrags (Pensionszusage)