FG Hamburg - Urteil vom 27.05.2015
3 K 297/14
Normen:
AO § 227; AO § 238 Abs. 1 Satz 2; AO § 240 Abs. 1 Satz 1; AO § 240 Abs. 3 Satz 1;

Auslegung von Verwaltungsanweisungen durch das Gericht - Erlass von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

FG Hamburg, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 3 K 297/14

DRsp Nr. 2015/15028

Auslegung von Verwaltungsanweisungen durch das Gericht - Erlass von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

1. Das Gericht darf Verwaltungsanweisungen wie die ermessensregelnde Vorschrift in Ziff. 5 Abs. 2 Buchst. b AEAO zu § 240 nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. 2. Diese Verwaltungsvorschrift ist einschränkend dahin auszulegen, dass ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 227 AO nur bei einer lediglich geringfügigen Überschreitung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 Satz 1 AO in Betracht kommt, bei der der Gegenleistungscharakter der Säumniszuschläge von ganz untergeordneter Bedeutung ist. 3. Eine Überschreitung von fast einem Monat ist nicht als nur geringfügig zu beurteilen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass Stundungszinsen nur für volle Monate berechnet werden (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).

Normenkette:

AO § 227; AO § 238 Abs. 1 Satz 2; AO § 240 Abs. 1 Satz 1; AO § 240 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, Säumniszuschläge, die wegen einer verspäteten Zahlung auf Grunderwerbsteuerforderungen verwirkt wurden, wegen sachlicher Unbilligkeit in voller Höhe und nicht nur zur Hälfte zu erlassen.

I.