FG Münster - Urteil vom 09.07.2010
4 K 3154/08 F
Normen:
AO § 347; AO § 355 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; AO § 110 Abs. 1 Satz 1;

Auslegung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Münster, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 4 K 3154/08 F

DRsp Nr. 2011/5721

Auslegung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe sind grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen. 2. Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO sind nur Rechtsirrtümer über die Einspruchsfrist oder die Form der Fristwahrung anzuerkennen. Der Irrtum über eine materielle Rechtsfrage ist kein solcher Irrtum.

Normenkette:

AO § 347; AO § 355 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; AO § 110 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit eines Einspruchs sowie die Höhe der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen und Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren vortragsfähigen Verlustes zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005.

Die Klägerin ist promovierte Dipl.-Biologin und wohnte durchgängig im Streitjahr 2005 zusammen mit ihrem Lebensgefährten mit Erstwohnsitz in N-Stadt. Sie war bis Ende Februar 2005 beim Forschungszentrum K-Stadt im Rahmen eines