FG Niedersachsen - Urteil vom 22.03.2007
1 K 441/03
Normen:
AO § 355 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 133 ;

Auslegung; Willenserklärungen; Rechtsbehelfsschrift; Effektiver Rechtsschutz - Auslegung von Rechtsbehelfsschriften eines Steuerberaters nach den zu § 133 BGB entwickelten Grundsätzen

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 1 K 441/03

DRsp Nr. 2008/9912

Auslegung; Willenserklärungen; Rechtsbehelfsschrift; Effektiver Rechtsschutz - Auslegung von Rechtsbehelfsschriften eines Steuerberaters nach den zu § 133 BGB entwickelten Grundsätzen

1. Bei der Auslegung eines Schriftsatzes eines Bevollmächtigten, mit dem Einspruch eingelegt wird, ist nach den Vorgaben des § 133 BGB zu verfahren. 2. Die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen nach § 133 BGB gelten auch im Besteuerungsverfahren. 3. Bei der Auslegung von Rechtsbehelfen ist das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beachten.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob und ggf. wann die Kläger Einspruch gegen Vermögensteuerbescheide eingelegt haben.