BFH - Urteil vom 12.10.2023
V R 42/21
Normen:
AO § 347 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
NWB 2024, 450
StX 2024, 108
AO-StB 2024, 73
BFH/NV 2024, 369
BB 2024, 927
StuB 2024, 365
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 219/18

Auslegungsfähigkeit eines von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegten Einspruchs

BFH, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen V R 42/21

DRsp Nr. 2024/1649

Auslegungsfähigkeit eines von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegten Einspruchs

NV: Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer --im Einspruchsschreiben nicht benannter-- Steuerbescheid angefochten werden soll.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23.11.2021 - 3 K 219/18 insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den auf den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 bezogenen Teil der Einspruchsentscheidung abgewiesen hat.

Der hierauf bezogene Teil der Einspruchsentscheidung einschließlich der Anlage zur Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen, wobei dies mit der Maßgabe erfolgt, dass die gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 vom 22.12.2010 gerichtete Klage unzulässig ist.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.