LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 525/14
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 594/14
ArbG Berlin, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 15748/13
ArbG Berlin, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 17626/13
Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenBefristungsabrede bei Zweckerreichung oder bei Fristablauf
BAG, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 291/15
DRsp Nr. 2017/6413
Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenBefristungsabrede bei Zweckerreichung oder bei Fristablauf
Orientierungssätze:Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG liegt ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Vertrag). Eine Befristung erfordert aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine unmissverständliche Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Fristablauf (kalendermäßige Befristung) oder bei Zweckerreichung (Zweckbefristung) enden soll. Ob eine solche Einigung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
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