LAG Hamburg, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 24/17
ArbG Hamburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 392/16
Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenTarifliche Ausgestaltung des Leistungsbestimmungsrechts des Versorgungsschuldners bei der jährlichen Anpassung der BetriebsrentenTarifliches Verständnis zur Nichtvertretbarkeit einer Rentenanpassung aus wirtschaftlichen GründenWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifparteien bei der Bestimmtheit und Klarheit der formulierten tariflichen RegelungenKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Durchführung einer Altersversorgung durch DirektzusageMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen LohngestaltungKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei gleichmäßiger prozentualer Steigerung aller BetriebsrentenBetriebliche Übung als Rechtsgrundlage im deutschen ArbeitsrechtBetriebliche Übung als Rechtsgrundlage in der betrieblichen Altersversorgung
BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 402/17
DRsp Nr. 2018/18821
Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenTarifliche Ausgestaltung des Leistungsbestimmungsrechts des Versorgungsschuldners bei der jährlichen Anpassung der BetriebsrentenTarifliches Verständnis zur Nichtvertretbarkeit einer Rentenanpassung aus wirtschaftlichen GründenWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifparteien bei der Bestimmtheit und Klarheit der formulierten tariflichen RegelungenKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Durchführung einer Altersversorgung durch DirektzusageMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen LohngestaltungKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei gleichmäßiger prozentualer Steigerung aller BetriebsrentenBetriebliche Übung als Rechtsgrundlage im deutschen ArbeitsrechtBetriebliche Übung als Rechtsgrundlage in der betrieblichen Altersversorgung
Orientierungssätze:1. Die Tarifvertragsparteien verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit, wenn sie in ihren tariflichen Regelungen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die von den Gerichten im Wege der Auslegung konkretisiert werden können (Rn. 30).
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