Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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