BGH - Beschluss vom 21.09.2022
1 StR 479/21
Normen:
AO § 374 Abs. 1; AO § 374 Abs. 2; TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3; TabStG § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
NStZ 2023, 56
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 203 Js 805/20

Ausnahme des Vorwurfs der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Unionsmarken; Unsachgemäße gerichtliche Verknüpfung der Zusage eines bestimmten Strafrahmens mit dem vom Gericht erwarteten Prozessverhalten der Angeklagten

BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 1 StR 479/21

DRsp Nr. 2022/15706

Ausnahme des Vorwurfs der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Unionsmarken; Unsachgemäße gerichtliche Verknüpfung der Zusage eines bestimmten Strafrahmens mit dem vom Gericht erwarteten Prozessverhalten der Angeklagten

1. Das straffreie Vorleben des Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt.2. Für das Tilgen der Tabaksteuerschuld sind auch die an der Herstellung der Tabakwaren beteiligten Personen verantwortlich.

Tenor

1.

Der Vorwurf der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken (richtig: Unionsmarken) wird von der Strafverfolgung ausgenommen.

2.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Mai 2021, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, aufgehoben,

a)

soweit die Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden sind; insoweit werden die Angeklagten freigesprochen und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen;

b)

im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen.

3.

Im Umfang der Aufhebung zu 2. b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 374 Abs. 1; AO § 374 Abs. 2; TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3; TabStG § 1 Abs. 5;

Gründe