BGH - Urteil vom 28.07.2022
1 StR 470/21
Normen:
AO § 374 Abs. 1; AO § 374 Abs. 2; TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3; TabStG § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 254
NStZ-RR 2022, 374
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 203 Js 239/21

Ausnahme des Vorwurfs der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Unionsmarken; Unsachgemäße gerichtliche Verknüpfung der Zusage eines bestimmten Strafrahmens mit dem vom Gericht erwarteten Prozessverhalten der Angeklagten

BGH, Urteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 1 StR 470/21

DRsp Nr. 2022/15710

Ausnahme des Vorwurfs der Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen strafbaren Verletzung von Unionsmarken; Unsachgemäße gerichtliche Verknüpfung der Zusage eines bestimmten Strafrahmens mit dem vom Gericht erwarteten Prozessverhalten der Angeklagten

1. Das straffreie Vorleben des Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt.2. Dem Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO unterfällt neben dem Verbringungsverbot aus § 23 TabStG auch das Herstellungsverbot des § 15 TabStG.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Mai 2021 aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;

b)

im verbliebenen Strafausspruch.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 374 Abs. 1; AO § 374 Abs. 2; TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3; TabStG § 1 Abs. 5;

Gründe