Die Erinnerung wird abgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Ausgangsverfahren 14 K 2910/14 um ein solches in "Kindergeldangelegenheiten" i.S.d. § 52 Abs. 4 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) handelt und es daher von der Anwendung des gesetzlichen Mindeststreitwerts ausgenommen ist.
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