FG Köln - Beschluss vom 03.02.2016
10 Ko 2084/15
Normen:
AO § 37 Abs. 2; RVG § 13 Abs. 1 S. 1; RVG § 23 Abs. 1;

Ausnahme eines Ausgangsverfahrens in Kindergeldangelegenheiten von der Anwendung des gesetzlichen Mindeststreitwerts

FG Köln, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 10 Ko 2084/15

DRsp Nr. 2016/5455

Ausnahme eines Ausgangsverfahrens in Kindergeldangelegenheiten von der Anwendung des gesetzlichen Mindeststreitwerts

Tenor

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; RVG § 13 Abs. 1 S. 1; RVG § 23 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Ausgangsverfahren 14 K 2910/14 um ein solches in "Kindergeldangelegenheiten" i.S.d. § 52 Abs. 4 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) handelt und es daher von der Anwendung des gesetzlichen Mindeststreitwerts ausgenommen ist.