BAG - Urteil vom 25.01.2024
8 AZR 318/22
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 154 Abs. 2 Nr. 4; SGB IX § 165 S. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2024, 33
EzA-SD 2024, 13
RdW 2024, 225
DB 2024, 877
AuR 2024, 165
EzA-SD 2024, 9
BB 2024, 819
NZA 2024, 477
ZMV 2024, 111
ZTR 2024, 196
ArbR 2024, 194
AP 2024
AP-Newsletter 2024, 96
ArbRB 2024, 129
öAT 2024, 96
ZTR 2024, 270
DZWIR 2024, 354
Kirche & Recht 2024, 147
FA 2024, 145
NJW 2024, 2130
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3388/20
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 10/22

Ausnahme kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen ihrer Staatsferne wie private Arbeitgeber von der Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch; Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung im Rahmen eines Bewerbungsverfahren; Verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

BAG, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 318/22

DRsp Nr. 2024/1552

Ausnahme kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen ihrer Staatsferne wie private Arbeitgeber von der Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch; Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung im Rahmen eines Bewerbungsverfahren; Verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Sie ist kein öffentlicher Arbeitgeber. Orientierungssätze: 1. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Sie sind keine öffentlichen Arbeitgeber iSv. § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX. Die Norm erfasst entsprechend dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften des öffentlichen Rechts, die regelmäßig staatliche Aufgaben wahrnehmen (Rn. 16).