ArbG Koblenz, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3388/20
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 10/22
Ausnahme kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen ihrer Staatsferne wie private Arbeitgeber von der Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch; Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung im Rahmen eines Bewerbungsverfahren; Verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
BAG, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 318/22
DRsp Nr. 2024/1552
Ausnahme kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen ihrer Staatsferne wie private Arbeitgeber von der Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch; Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung im Rahmen eines Bewerbungsverfahren; Verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Sie ist kein öffentlicher Arbeitgeber.Orientierungssätze:1. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Sie sind keine öffentlichen Arbeitgeber iSv. § 154 Abs. 2 Nr. 4SGB IX. Die Norm erfasst entsprechend dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften des öffentlichen Rechts, die regelmäßig staatliche Aufgaben wahrnehmen (Rn. 16).
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