FG Hamburg, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 93/08
DRsp Nr. 2010/3119
Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs.3
Keine Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs. 3StBerG für einen Bankkaufmann und Sparkassenbetriebswirt, weil er eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit darauf aufbauender Höherqualifizierung und damit keine andere Ausbildung als in einer der in § 36StBerG genannten Fachrichtungen hat.