FG Hamburg - Urteil vom 03.09.2009
1 K 93/08
Normen:
StBerG § 50 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 711

Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs.3

FG Hamburg, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 1 K 93/08

DRsp Nr. 2010/3119

Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs.3

Keine Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs. 3 StBerG für einen Bankkaufmann und Sparkassenbetriebswirt, weil er eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit darauf aufbauender Höherqualifizierung und damit keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen hat.

Normenkette:

StBerG § 50 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu erteilen ist bzw. war.