FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2008
11 K 245/05
Normen:
DBA CHE Art. 4 Abs. 4 S. 4 ; DBA CHE Art. 15 Abs. 4 ; DBA CHE Art. 15a Abs. 1 S. 4 ; DBA CHE Art. 16 ; EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 19 ; EStG § 39b Abs. 6 ; EStG § 39d Abs. 1 ; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 8 ; LStDV § 1 Abs. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1360

Ausnahmeregelung von der Wegzugsbesteuerung nach Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz; Arbeitgeber bei Entsendung eines Arbeitnehmers im Konzern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 11 K 245/05

DRsp Nr. 2008/11553

Ausnahmeregelung von der Wegzugsbesteuerung nach Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz; Arbeitgeber bei Entsendung eines Arbeitnehmers im Konzern

1. Der unregelmäßige Aufenthalt in einer Wohnung führt auch dann zur Aufrechterhaltung des Wohnsitzes und zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn sich dort nicht der Mittelpunkt des Lebensinteresses befindet. 2. Die Frage, wo eine Person im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens als ansässig gilt, bestimmt sich unabhäng von der Frage der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland. 3. Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen und in Deutschland arbeiten, genießen nicht den Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz. 4. Die unselbständige Arbeit nach Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz muss ausschließlich in der Schweiz für einen einzigen Schweizer Arbeitgeber ausgeübt werden und muss einem Fremdvergleich stand halten. Es darf kein weiteres Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber bestehen. 5. Die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft wird nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz am Sitz der Kapitalgesellschaft ausgeübt. 6. Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 DBA-Schweiz ist in einem Konzern grundsätzlich diejenige Konzerngesellschaft, mit der der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.