FG München - Beschluss vom 07.01.2016
10 V 3018/15
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 3; ZPO § 45 Abs. 1;

Ausnahmsweise Entscheidung des Spruchkörpers unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche

FG München, Beschluss vom 07.01.2016 - Aktenzeichen 10 V 3018/15

DRsp Nr. 2016/3966

Ausnahmsweise Entscheidung des Spruchkörpers unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche

1. Abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen (u.a. bei Ablehnung eines ganzen Gerichts).2. Mit der Anhörungsrüge kann nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.

Tenor

1.

Der Befangenheitsantrag wird abgelehnt.

2.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

3.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 3; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe

I.