FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.09.2021
16 K 11167/20
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2023, 4

Ausnehmen der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus seiner Tätigkeit für die Botschaft von der Besteuerung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 16 K 11167/20

DRsp Nr. 2022/1111

Ausnehmen der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus seiner Tätigkeit für die Botschaft von der Besteuerung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für die Botschaft der Republik B... in C... nach Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland von der Besteuerung auszunehmen sind.

Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger ist deutscher Staatsangehöriger verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Veranlagungszeitraum 2017 erzielten die Eheleute Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für 2017 gab der Kläger an, als Verwaltungsangestellter der Botschaft der Republik B... in C... ein Jahresbruttogehalt i.H.v. 43.584,45 Euro bezogen zu haben, welches in der Bundesrepublik Deutschland steuerfrei zu stellen sei.

Mit Bescheid vom 25.10.2018 hat das beklagte Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für 2017 auf 52.093 Euro festgesetzt. Dabei hat es den vom Kläger bezogenen Arbeitslohn in voller Höhe der Besteuerung unterworfen.