Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Mai 2017 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
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