OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.09.2017
6 A 11309/17.OVG
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 9614/16

Ausräumen des eigenen Verschuldens eines Rechtsanwalts hinsichtlich Streichung der Frist; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. schuldhafter Versäumung der Einhaltung der Frist durch den Prozessbevollmächtigten

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen 6 A 11309/17.OVG

DRsp Nr. 2017/14429

Ausräumen des eigenen Verschuldens eines Rechtsanwalts hinsichtlich Streichung der Frist; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. schuldhafter Versäumung der Einhaltung der Frist durch den Prozessbevollmächtigten

Besteht in einer Anwaltskanzlei die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht, und bleibt offen, wer eine Frist gestrichen hat, so muss der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden ausräumen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden ist Ein Anwalt muss auch geeignete Vorkehrungen dagegen treffen, dass durch versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender bzw. durch versehentliches Löschen von Fristen im elektronisch geführten Kalender Fristen versäumt werden.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Mai 2017 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe