BFH - Beschluss vom 24.09.2010
IV B 34/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1; EStG §§ 16 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 3932/09

Ausreichen einer einmaligen Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren; Qualifikation des von einer Fonds-KG erzielten Veräußerungsgewinns als begünstigter Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen IV B 34/10

DRsp Nr. 2010/21389

Ausreichen einer einmaligen Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren; Qualifikation des von einer Fonds-KG erzielten Veräußerungsgewinns als begünstigter Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

NV: Der Gewinn aus dem Verkauf eines zunächst vermieteten WG (hier: Flugzeugleasing) führt zu einem laufenden Gewinn, wenn nach den Regelungen des Leasingvertrags die Vermietung des Flugzeugs mit dessen Ankauf und Verkauf im Sinne eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war. Von Letzterem ist bereits dann auszugehen, wenn der Verkauf des Flugzeugs Eingang in die Prognoseberechnungen des Prospekts gefunden hat und der hierbei angesetzte Verkaufspreis sicherstellte, dass die zunächst erwarteten Verluste ausgeglichen werden.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1; EStG §§ 16 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

1.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Leasinggesellschaft in der Rechtsform einer KG (im Folgenden auch: Fonds-KG), an der im Jahre 2003 (Streitjahr) neben der --ausschließlich geschäftsführungsbefugten-- X-GmbH (Komplementärin) rd. ... Kommanditisten (Kapitalgeber) entweder unmittelbar oder mittelbar über eine Treuhandkommanditistin beteiligt waren.

2.