FG Köln - Zwischenurteil vom 21.09.2000
7 K 147/99
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 § 155 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;

Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

FG Köln, Zwischenurteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 7 K 147/99

DRsp Nr. 2001/1892

Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

Das Klagebegehren ist ausreichend bezeichnet, wenn ein Kläger darlegt, in welchem Umfang er den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig hält und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Dabei genügt es, wenn der Kläger zunächst nur den Mindestumfang der von ihm angenommenen Rechtsverletzung angibt. Eine spätere Erweiterung das Klagebegehrens bleibt nach allgemeinen Regeln zulässig.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 § 155 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten bei einer Klage gegen einen im Schätzungswege ergangenen Steuerbescheid darüber, ob das Klagebegehren bereits durch Einwendungen gegen einzelne Besteuerungsgrundlagen bezeichnet werden und später mittels der Steuererklärung noch nachträglich erweitert werden kann.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.