Im Namen der Klägerin erhob einer ihrer (ehemaligen) Gesellschafter Klage gegen die Einspruchsentscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages (VZ) zum Feststellungsbescheid 1997. Die Begründung der Klage sollte bis zum 30. April 2000 nachgereicht werden. In der beigefügten Einspruchsentscheidung des Beklagten (das FI.nzamt - FA -) vom 12. Januar 2000 war der Einspruch der Buchführungsbüro T. GbR gegen die Festsetzung eines VZ mit Bescheid vom 18. Juni 1999 als unbegründet zurückgewiesen worden.
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