FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.09.2000
6 K 257/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 51 ; FGO § 91 ; ZPO § 46 ; ZPO § 47 ; ZPO § 227 ;

Ausreichende Bezeichnung des Klagegegenstands; Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs; Verspätungszuschlag zum Feststellungsbescheid 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 6 K 257/00

DRsp Nr. 2003/10383

Ausreichende Bezeichnung des Klagegegenstands; Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs; Verspätungszuschlag zum Feststellungsbescheid 1997

1. Die bloße Bezeichnung des vom FA erlassenen Verwaltungsaktes und die Angabe, dass er angefochten werde, genügt zur ausreichenden Bezeichnung des Streitgegenstandes nicht. 2. Ist ein Ablehnungsgesuch missbräuchlich, da es an einer substantiierten Darlegung eines Ablehnungsgrundes fehlt, weil ausschließlich die Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beanstandet wird, bedarf es bei der Entscheidung über den Befangenheitsantrag keinen gesonderten Beschlusses.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 51 ; FGO § 91 ; ZPO § 46 ; ZPO § 47 ; ZPO § 227 ;

Tatbestand:

Im Namen der Klägerin erhob einer ihrer (ehemaligen) Gesellschafter Klage gegen die Einspruchsentscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages (VZ) zum Feststellungsbescheid 1997. Die Begründung der Klage sollte bis zum 30. April 2000 nachgereicht werden. In der beigefügten Einspruchsentscheidung des Beklagten (das FI.nzamt - FA -) vom 12. Januar 2000 war der Einspruch der Buchführungsbüro T. GbR gegen die Festsetzung eines VZ mit Bescheid vom 18. Juni 1999 als unbegründet zurückgewiesen worden.