BFH - Beschluss vom 15.07.2013
IX B 22/13
Normen:
Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 119 FGO; § 76 FGO; § 80 FGO; § 63 Abs 2 S 2 GKG;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1608
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1628/10

Ausreichende Gewähr rechtlichen Gehörs mit Durchführung einer mündlichen VerhandlungRechtsschutzbedürfnis für Streitwertfestsetzung durch das Prozessgericht

BFH, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen IX B 22/13

DRsp Nr. 2013/19581

Ausreichende Gewähr rechtlichen Gehörs mit Durchführung einer mündlichen VerhandlungRechtsschutzbedürfnis für Streitwertfestsetzung durch das Prozessgericht

1. NV: Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. 2. NV: Auch wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet hat, entbindet das nicht von der prozessualen Mitverantwortung des Beteiligten, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, um sich hinreichend Gehör zu verschaffen.

Normenkette:

Art 103 Abs 1 GG; § 96 Abs 2 FGO; § 119 FGO; § 76 FGO; § 80 FGO; § 63 Abs 2 S 2 GKG;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Vorentscheidung leidet unter keinem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).