OLG Hamm - Urteil vom 13.04.2022
8 U 112/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1424
DB 2022, 2533
DStR 2022, 2451
DStR 2023, 715
GmbHR 2022, 697
NZG 2022, 919
NZI 2022, 627
NZI 2022, 730
ZEV 2023, 149
ZIP 2022, 1205
ZInsO 2022, 2482
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 258/20

Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer gemeinnützigen GmbHAbfindung nur in Höhe des Nennbetrages einer StammeinlageGrobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu bestimmenden AbfindungsbetragZulässigkeit der Beschränkung des AbfindungsanspruchsKeine Gläubigerbenachteiligung

OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 8 U 112/21

DRsp Nr. 2022/6681

Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer gemeinnützigen GmbH Abfindung nur in Höhe des Nennbetrages einer Stammeinlage Grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu bestimmenden Abfindungsbetrag Zulässigkeit der Beschränkung des Abfindungsanspruchs Keine Gläubigerbenachteiligung

1. Die Regelung in der Satzung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe des Nennbetrages seiner Stammeinlage zu leisten ist, ist nicht nach § 138 BGB nichtig, selbst wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu bestimmenden Abfindungsbetrag besteht. Wenn die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 55 ff. AO verfolgt, ist die Klausel zulässig und geboten.2. Der Zulässigkeit der Beschränkung des Abfindungsanspruchs steht nicht entgegen, dass auch (Insolvenz-)Gläubigern des Gesellschafters nur der Nennbetrag als Haftungsmasse zur Verfügung steht, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen für unterschiedliche Ausscheidensgründe enthält.3. Zur Auslegung von Bestandteilen einer GmbH-Satzung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.