I.
Wegen des Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem in der Sache ergangenen Gerichtsbescheid vom 7. September 1998 Bezug genommen.
Am 19. September 2000 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Darin hat die Klägerin den Sachverhalt wie folgt geschildert:
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