BGH - Urteil vom 16.05.2024
IX ZR 143/23
Normen:
ZPO § 240 S. 1; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 180 Abs. 2; InsO § 283 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 259/14
OLG Zweibrücken, vom 04.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 49/15

Ausschließlicher Widerspruch des Sachwalters zur Feststellung einer titulierten Forderung zur Tabelle in einem Eigenverwaltungsverfahren; Befugnis zur Weiterverfolgung des Widerspruchs durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits

BGH, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen IX ZR 143/23

DRsp Nr. 2024/8414

Ausschließlicher Widerspruch des Sachwalters zur Feststellung einer titulierten Forderung zur Tabelle in einem Eigenverwaltungsverfahren; Befugnis zur Weiterverfolgung des Widerspruchs durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits

Widerspricht in einem Eigenverwaltungsverfahren ausschließlich der Sachwalter der Feststellung einer titulierten Forderung zur Tabelle, ist er und nicht der eigenverwaltende Schuldner befugt, den Widerspruch durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits weiterzuverfolgen.

Tenor

Die Revision gegen das Zwischenurteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juli 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 180 Abs. 2; InsO § 283 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anfechtung von Zahlungen der B. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) an die Beklagte. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand eine laufende Geschäftsbeziehung. Auf einen am 19. Januar 2012 eingegangenen Eigenantrag eröffnete das Insolvenzgericht am 16. März 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Er nahm die Beklagte auf Zahlung von 64.948 € unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung in Anspruch.