FG Düsseldorf - Beschluss vom 26.04.2013
7 K 951/12 F
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; FGO § 51 Abs. 2; ZPO § 41 Nr.6;

Ausschließung eines Richters nach § 51 FGO bei Beteiligung an Urteil zum gleichen Streitgegenstand - Verpflichtungsklage auf Änderung eines Feststellungsbescheides

FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 7 K 951/12 F

DRsp Nr. 2013/17221

Ausschließung eines Richters nach § 51 FGO bei Beteiligung an Urteil zum gleichen Streitgegenstand – Verpflichtungsklage auf Änderung eines Feststellungsbescheides

Ein Richter ist nicht deshalb von der Ausübung des Richteramtes bei einer Verpflichtungsklage auf Änderung eines Feststellungsbescheides ausgeschlossen, weil er in einem früheren die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides betreffenden Rechtsstreit Mitglied des Spruchkörpers war.

Tenor

Das Gesuch wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; FGO § 51 Abs. 2; ZPO § 41 Nr.6;

Gründe

Der Antrag ist nicht begründet. Die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Z und der Richter am Finanzgericht Y sind nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 41 Nr.6 Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Richter nach § 51 Abs. 2 FGO, wenn er bei einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.