BFH - Beschluß vom 09.10.2000
IV B 48/00
Normen:
FGO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 202

Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen: Aussetzung der Vollziehung - Hauptsacheentscheidung - Voreingenommenheit

BFH, Beschluß vom 09.10.2000 - Aktenzeichen IV B 48/00

DRsp Nr. 2000/10130

Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen: Aussetzung der Vollziehung - Hauptsacheentscheidung - Voreingenommenheit

1. Im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung wird anhand einer summarischen Prüfung unter Zugrundelegung des Akteninhalts und präsenter Beweismittel ohne mündliche Verhandlung entschieden. 2. Die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung rechtfertigt in aller Regel nicht die Ausschließung oder Ablehnung des Gerichts in der gleichen Zusammensetzung für die spätere Entscheidung in der Hauptsache. 3. Eine rechtliche Erwägung des Finanzgerichts rechtfertigt den Vorwurf der Voreingenommenheit nur dann, wenn sich unsachlich ist.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 24. Januar 2000 hat das Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der gegen die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1995 bis auf geringe Beträge für die Jahre 1987 bis 1991 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2000 lehnte die Klägerin die Richter, die am Beschluss vom 24. Januar 2000 mitgewirkt hatten, für ihre weiteren Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zugleich beantragte sie, den Beschluss vom 24. Januar 2000 wegen Mitwirkung der abgelehnten Richter aufzuheben.