VGH Bayern - Beschluss vom 10.04.2018
4 CE 17.2450
Normen:
GO Art. 20 Abs. 2; GO Art. 20 Abs. 3; GO Art. 49;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 E 17.872

Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion; Verschwiegenheitspflicht der Ratsmitglieder

VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 4 CE 17.2450

DRsp Nr. 2018/6376

Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion; Verschwiegenheitspflicht der Ratsmitglieder

1. Für das Verfahren beim Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion gelten zwar nicht die kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO), jedoch die im Vereinsrecht anerkannten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines "Richtens in eigener Sache".2. Die Gründe für einen Fraktionsausschluss sind dem betroffenen Mitglied mitzuteilen; ein Verstoß gegen dieses Verfahrenserfordernis kann nicht durch Nachholung in einem späteren Gerichtsverfahren geheilt werden.3. Die Verschwiegenheitspflicht der Ratsmitglieder nach Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GO umfasst nicht auch solche Wortbeiträge in Fraktionssitzungen, die sich auf fraktionsinterne Vorgänge ohne direkten Bezug zu den Gemeindeaufgaben oder auf private Verhältnisse Dritter beziehen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GO Art. 20 Abs. 2; GO Art. 20 Abs. 3; GO Art. 49;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Mitglied des Stadtrats der Stadt N. Sie wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung dagegen, dass sie von der Antragsgegnerin, einer Stadtratsfraktion, aus der Fraktion ausgeschlossen wurde.