OLG München - Endurteil vom 19.01.2022
7 U 3250/20
Normen:
HGB § 105; HGB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 12753/18

Ausschluss aus einer PersonengesellschaftBegriff des HandelsgewerbesVermietung einer Immobilie zum Zweck der GewinnerzielungWiderlegung der Vermutung für das Vorliegen eines Handelsgewerbes

OLG München, Endurteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 7 U 3250/20

DRsp Nr. 2022/3080

Ausschluss aus einer Personengesellschaft Begriff des Handelsgewerbes Vermietung einer Immobilie zum Zweck der Gewinnerzielung Widerlegung der Vermutung für das Vorliegen eines Handelsgewerbes

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.4.20202020 (Az.: 8 HK O 12753/18) im Kostenpunkt und in Ziffer 1. aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 54 % und der Beklagte 46 % zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 105; HGB § 1 Abs. 2;

Gründe

A.

Das Verfahren betrifft den Ausschluss des Beklagten aus einer Personengesellschaft.