FG Münster - Urteil vom 04.02.2016
9 K 1472/13 G
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; GewStG 2002 § 8 Nr. 1d;
Fundstellen:
DStRE 2018, 242
GK 2016, 113

Ausschluss ausländischer Betriebsstätten in Form von Hotels von der deutschen Gewerbesteuer; Gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Aufwands als Reiseveranstalter für die vorübergehende Verschaffung von Hotels sowie Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten der

FG Münster, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 9 K 1472/13 G

DRsp Nr. 2018/2994

Ausschluss ausländischer Betriebsstätten in Form von Hotels von der deutschen Gewerbesteuer; Gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Aufwands als Reiseveranstalter für die vorübergehende Verschaffung von Hotels sowie Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten der

Tenor

Es wird festgestellt, dass

1.

die in den Sachkonten 3480 und 3800 bezeichneten und von der Klägerin betriebenen Hotels ausländische Betriebsstätten darstellen, deren Ergebnisse nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen,

2.

die in Anlage 1 des Betriebsprüfungsberichts zu den Konten 3190, 3320, 3500 und 3550 (betreffend Schiffscharterverträge) bezeichneten Aufwendungen nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG 2002 der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen,

3.

bezüglich der auf den Sachkonten 3030, 3040, 3080, 3120, 3180, 3200, 3230, 3260, 3280, 3300, 3330, 3340, 3350, 3380, 3390, 3560, 3580, 3590, 3610, 3630, 3670, 3690, 3770, 3830, 3840, 3850, 3880, 3900 und 3960 (betreffend Verträge u.a. über Hotelzimmer mit Verpflegung) erfassten Aufwendungen eine Aufteilung geboten und eine Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG 2002 wegen der enthaltenen Miet- und Pachtzinsen vorzunehmen ist,

4.