BFH - Urteil vom 07.07.2015
VII R 49/13
Normen:
§ 36 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG 1997; § 37 Abs 2 AO; § 118 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 44b Abs 5 EStG 1997; § 115 Abs 1 FGO;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 187/11 AO

Ausschluss der Anrechnung von SteuerabzügenAnnahme einer Beschränkung der wegen Divergenz erfolgten RevisionszulassungFehlende Bindung des BFH an eine nicht begründete Feststellung des FG

BFH, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen VII R 49/13

DRsp Nr. 2015/17893

Ausschluss der Anrechnung von SteuerabzügenAnnahme einer Beschränkung der wegen Divergenz erfolgten RevisionszulassungFehlende Bindung des BFH an eine nicht begründete Feststellung des FG

1. NV: Die negative Voraussetzung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F., es dürfe "nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt" worden sein, ist (auch) wirtschaftlich zu verstehen. Erfasst ist nicht nur eine Erstattung der Steuerabzüge an den Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte, für dessen Rechnung die Steuerabzüge ursprünglich einbehalten und abgeführt worden waren, oder eine Erstattung an den Steuerabzugspflichtigen gemäß § 44b Abs. 5 EStG, sondern auch eine sonstige Rückzahlung der Steuerabzüge an den Steuerabzugspflichtigen, soweit diese Zahlungen dem Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte weitergeleitet worden sind und dieser die betreffenden Vorgänge als Auskehrung der Steuerabzüge erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Bestätigung des Urteils des I. Senats vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).