BFH - Beschluss vom 07.11.2007
X B 103/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ; StraBEG § 10 Abs. 2 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 304
BFHE 219, 491
BStBl II 2008, 279
DB 2008, 40
NJW 2008, 879
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 482/04

Ausschluss der Gewährung von Aussetzung der Vollziehung bei Aufhebungsbescheiden i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG

BFH, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen X B 103/05

DRsp Nr. 2007/23592

Ausschluss der Gewährung von Aussetzung der Vollziehung bei Aufhebungsbescheiden i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG

»1. Für die Anfechtung eines Aufhebungsbescheids i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 StraBEG, wonach u.a. die Gewährung von AdV ausgeschlossen ist, erfasst auch Aufhebungsbescheide i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ; StraBEG § 10 Abs. 2 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führte bei der X-KG in W eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 durch. Bei der KG handelt es sich nach Auffassung des FA nicht um eine Personengesellschaft, sondern um ein Einzelunternehmen des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller).