FG Hessen - Urteil vom 26.08.2020
8 K 622/19
Normen:
GewStDV § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 539

Ausschluss der Hinzurechnung von Zinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags durch Vorliegen der Voraussetzungen des sog. Bankenprivilegs

FG Hessen, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 8 K 622/19

DRsp Nr. 2021/7794

Ausschluss der Hinzurechnung von Zinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags durch Vorliegen der Voraussetzungen des sog. "Bankenprivilegs"

1. Ob die Voraussetzungen des sog. Bankenprivilegs i.S.d. § 19 Abs. 1 GewStDV erfüllt sind, ist unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der Ermächtigungsgrundlage des § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG zu beurteilen.2. Insofern reicht es nicht aus, dass dem Nachweiserfordernis des § 19 Abs. 2 GewStDV entsprochen worden ist.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStDV § 19 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen des sogenannten "Bankenprivilegs"gem. § 19 Abs. 1 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung i.d.F. des Steuerreformgesetz 1990, BGBl. 1988, 1117 (GewStDV) erfüllt sind, was dazu führen würde, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Hinzurechnung von Zinsen gem. § 8 Nr. 1 a des Gewerbesteuergesetzes für die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG) eingeschränkt bzw. ausgeschlossen würde.