I.
Streitig ist, ob dem Kläger für 1997 Kindergeld für seinen XXXXXXXXXXX 1977 geborenen Sohn S zusteht. Im fraglichen Zeitraum erhielt der bis 31. Dezember 1997 als Auszubildender beschäftigte Sohn folgende Ausbildungsvergütung:
Januar bis Juni 1997
6 x XXXXX DM
XXXXX DM
Juli und August 1997
2 x XXXXX DM
XXXXX DM
September bis Dezember 1997
4 x XXXXX DM
XXXXX DM
Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation
XXX DM
Bruttolohn
14.390 DM
Hieraus ermittelte der Beklagte folgende zu berücksichtigende Einkünfte:
Abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag
2.000 DM
Einkünfte
12.390 DM
Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im
Streitjahr 1997gültigen Fassung (EStG)
12.000 DM
überschritten um
390 DM
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