BFH - Urteil vom 21.07.1999
I R 141/97
Normen:
EStG (1983) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 lit. a, § 36a Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 2600
BB 2000, 1228
BFH/NV 2000, 266
BFHE 190, 100
BStBl II 1999, 832
DB 1999, 2546
DStR 1999, 2024
GmbHR 2000, 49
NZG 2000, 108
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Ausschluß der Körperschaftsteuer-Anrechnung

BFH, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen I R 141/97

DRsp Nr. 2000/632

Ausschluß der Körperschaftsteuer-Anrechnung

»§ 36a EStG schließt die Anrechnung von Körperschaftsteuer --neben weiteren Voraussetzungen-- aus, wenn "nach Beginn der Vollstreckung" anzunehmen ist, daß die vollständige Einziehung der rückständigen Körperschaftsteuer bei der ausschüttenden Körperschaft keinen Erfolg haben wird. Auf den Beginn der Vollstreckung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Körperschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist.«

Normenkette:

EStG (1983) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 lit. a, § 36a Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war --neben einer einzelunternehmerischen Betätigung-- beherrschende Gesellschafterin einer GmbH. Diese stellte in 1987 ihre werbende Tätigkeit ein und wurde am 28. August 1990 --mit Zustimmung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--)-- wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.