BFH - Urteil vom 27.03.2001
I R 66/00
Normen:
EStG § 36a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1558
BFH/NV 2001, 1171
BFHE 195, 249
BStBl II 2003, 638
DB 2001, 1463
DStR 2001, 1209
DStZ 2001, 604
GmbHR 2001, 675
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Ausschluss der Körperschaftsteueranrechnung

BFH, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen I R 66/00

DRsp Nr. 2001/10050

Ausschluss der Körperschaftsteueranrechnung

»§ 36a EStG schließt die Anrechnung von Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen aus, "soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist". Bei der in diesem Sinne "entsprechenden gezahlten Körperschaftsteuer" handelt es sich um diejenige, die auf das für die Ausschüttung gemäß § 28 Abs. 3 KStG als verwendet geltende Eigenkapital entfällt, und nicht um jene für das jeweilige Gewinnjahr.«

Normenkette:

EStG § 36a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 1990 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hielt an einer --1986 gegründeten-- GmbH eine 50 %ige Beteiligung, an der wiederum eine ebenfalls 50 %ige Unterbeteiligung bestand. Nach dem "Unterbeteiligungsvertrag" vom 1. August 1986 sollten für diese Unterbeteiligung "die Regeln der §§ 230 ff. HGB entsprechend" gelten (Nr. 3 des Vertrages). Der Unterbeteiligte war "im Innenverhältnis bezüglich seiner Rechte und Verpflichtungen so zu stellen, dass diese den Rechten und Verpflichtungen aus der Hauptgesellschaft, soweit gesetzlich zulässig, entsprechen" (Nr. 4 des Vertrages).