I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 1990 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hielt an einer --1986 gegründeten-- GmbH eine 50 %ige Beteiligung, an der wiederum eine ebenfalls 50 %ige Unterbeteiligung bestand. Nach dem "Unterbeteiligungsvertrag" vom 1. August 1986 sollten für diese Unterbeteiligung "die Regeln der §§ 230 ff. HGB entsprechend" gelten (Nr. 3 des Vertrages). Der Unterbeteiligte war "im Innenverhältnis bezüglich seiner Rechte und Verpflichtungen so zu stellen, dass diese den Rechten und Verpflichtungen aus der Hauptgesellschaft, soweit gesetzlich zulässig, entsprechen" (Nr. 4 des Vertrages).
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