FG Münster - Urteil vom 09.08.2007
6 K 5364/04 AO
Normen:
StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1a ; StraBEG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 79

Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung

FG Münster, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 6 K 5364/04 AO

DRsp Nr. 2007/16921

Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung

1. Ein "Erscheinen" i.S. des § 7 Satz 1 Nr. 1a StraBEG liegt auch dann vor, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen hin erkennbar macht, dass der Prüfer mit der Außenprüfung beginnt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer die im Rahmen der Betriebsprüfung angeforderten Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten des FA vom Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter persönlich in Empfang nimmt. 2. Ein Erscheinen lokal in den Wohn- und Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. 3. § 7 Satz 1 Nr. 1 StraBEG und § 10 Abs. 3 StraBEG sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1a ; StraBEG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Ausschlussgrund für eine Straf- und Bußgeldbefreiung nach § 7 Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) vorliegt.