FG Bremen - Urteil vom 06.10.2004
2 K 152/04 (1)
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 S 1 Nr. 1 § 7 S 1 Nr. 1 Buchst. a ; AO § 193 Abs. 1 § 196 § 197 Abs. 1 § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ; BpO (2000) § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 15
wistra 2005, 196

Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung infolge einer strafbefreienden Erklärung wegen Erscheinens des Betriebsprüfers bei Erweiterung des Prüfungszeitraums; Einkommensteuer 1998

FG Bremen, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 2 K 152/04 (1)

DRsp Nr. 2005/613

Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung infolge einer strafbefreienden Erklärung wegen "Erscheinens" des Betriebsprüfers bei Erweiterung des Prüfungszeitraums; Einkommensteuer 1998

1. Durch das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung wird die Straf- bzw. (teilweise) Steuerfreiheit des Steuerpflichtigen bei anschließender Abgabe einer Selbstanzeige oder strafbefreienden Erklärung nur für diejenigen Steuerarten und Prüfungszeiträume ausgeschlossen, auf welche sich die Prüfungsanordnung erstreckt. 2. Im Falle einer Erweiterung der Prüfungsanordnung im Laufe der Prüfung "erscheint" der Amtsträger der Finanzbehörde daher (i.S. von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung -StraBEG-) hinsichtlich derjenigen Steuerarten und Zeiträume, die nach der erweiterten Prüfungsanordnung zu prüfen sind, erstmals in dem Zeitpunkt zur steuerlichen Prüfung, in dem er, die Erweiterung der Prüfungsanordnung in Schriftform bei sich führend, die Räume des Steuerpflichtigen zum Zwecke der Prüfung der dort genannten Steuerarten und Zeiträume betritt (zur Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 BpO 2000 gestützten Erweiterungs-Prüfungsanordnung).