BFH - Beschluss vom 12.01.2011
VI B 97/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; EStG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2851/08

Ausschluss der üblichen Aufwendungen der Lebensführung aus dem Anwendungsbereich des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen VI B 97/10

DRsp Nr. 2011/3119

Ausschluss der üblichen Aufwendungen der Lebensführung aus dem Anwendungsbereich des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG)

1. NV: Genügt dem FG ein ärztliches Attest als Nachweis der medizinischen Indikation von Aufwendungen deshalb nicht, weil die Ausführungen nicht hinreichend konkret sind, ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. 2. NV: Unterlässt ein nicht rechtskundig vertretener Kläger eine Rüge wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung, liegt darin kein konkludenter Rügeverzicht, wenn dem Kläger mangels richterlichen Hinweises nicht erkennbar war, dass sein bisheriger Sachvortrag unzureichend war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; EStG § 33 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das angefochtene finanzgerichtliche Urteil wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

1.

Das Finanzgericht (FG) hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und damit gegen § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FGO verstoßen.

a)