LAG Nürnberg - Urteil vom 08.02.2021
4 Sa 871/20
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 307; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a; BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2; Pensionsvertrag v. 15.12.1992 § 4 Nr. 2.c;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 14000/19

Ausschluss der Witwenrente im Pensionsvertrag bei VersorgungseheRechtfertigung der durch eine Mindestehedauer entstehenden, mittelbaren Diskriminierung des Versorgungsgläubigers

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 871/20

DRsp Nr. 2021/10738

Ausschluss der Witwenrente im Pensionsvertrag bei Versorgungsehe Rechtfertigung der durch eine Mindestehedauer entstehenden, mittelbaren Diskriminierung des Versorgungsgläubigers

1. Schließt ein Pensionsvertrag eine Witwenrente für den Fall einer noch nicht mehr als zwölf Monate bestehenden Ehe aus, ist dies eine Einschränkung zu Lasten des Arbeitnehmers bzw. Versorgungsgläubigers. Diese Einschränkung ist aber nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, denn es besteht ein begründetes Interesse des Arbeitgebers, sog. "Versorgungsehen" nicht in den Leistungskatalog aufzunehmen. Ein solches Interesse ist grundsätzlich legitim und angemessen, denn in einem solchen Fall ist die Ehe weniger Ausdruck der Nähe der Partner als des Versorgungswunsches. 2. Die Anforderung einer Mindestehedauer im Pensionsvertrag stellt zwar eine mittelbare Diskriminierung des Arbeitnehmers bzw. Versorgungsschuldners wegen des Alters dar, doch ist diese Anforderung nach § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Denn es gehört zu den unternehmerischen Belangen des Arbeitgebers, einer begrenzbaren und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen. Diese dient nämlich dem Ziel, allen Arbeitnehmern eine tragfähige und angemessene Altersversorgung zu ermöglichen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.07.2020, Az.: , wird kostenpflichtig zurückgewiesen.